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§11 Liefer- und Leistungsfristen
- Liefer-, Fertig- und Zurverfügungstellungsfristen bedürfen zur ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung seitens der Wecos GbR. Lieferfristen und Termine gelten, sofern nicht durch schriftliche Zusage als verbindlich angegeben, nur annähernd. Die Fristen beginnen mit Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
- Werden durch das Verschulden der Wecos GbR Liefer-, Fertig- und Zurverfügungstellungsfristen nicht eingehalten, so ist der Kunde, sofern nach einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Dienstleistung in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Kunden nicht erbracht wird, zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Preisminderung im angemessenem Rahmen berechtigt. Ein Lieferverzug tritt nicht ein, wenn die Bonität des Käufers Anlaß zur Rückhaltung von Lieferungen gibt.
- Die Einhaltung der Erfüllungstermine ist durch eine termingerechte, vollständige und der Leistungsbeschreibung entsprechende Zurverfügungstellung aller notwendigen Unterlagen und sonstiger zur Vertragserfüllung notwendiger Mittel durch den Kunden möglich. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellte Unterlagen oder notwendiger Mittel entstehen gehen zu Lasten des Kunden. Für den Fall der Lieferverzögerung aus genanntem Grund gilt §15(13) dieser AGB.
- Ereignisse durch höhere Gewalt, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, Ausfall von Kommunikationsnetzen, Störungen im Bereich der Dienste der deutschen Telekom usw., sowie unvorhergesehene Lieferschwierigkeiten unserer Lieferanten führen zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- und Leistungsfrist. Für ein Verschulden unser beauftragter Drittfirmen stehen wir nicht ein. Unter Mitteilung an den Kunden sind wir berechtigt, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, zu verlängern. Der Kunde als auch wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Verlängerung der Lieferzeit aus einem der vorstehenden Gründe mehr als drei Monate beträgt.
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